Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

In der Sitzung des Gemeinderates am 08.11.2022 wurde die Verwaltung beauftragt eine Satzung zur Entschädigung von FF Leuten zu erarbeiten.

 

Nach Rücksprache mit dem Bay. Gemeindetag ist eine Satzung hierzu nicht notwendig, da die zu entschädigenden Feuerwehrdienstleistenden im Bayerischen Feuerwehrgesetz bereits benannt sind.

 

Um die Entschädigung zu konkretisieren wurde nachstehende Richtline mit der Freiwilligen Feuerwehr ausgearbeitet und abgestimmt.

 

Beratung:

Ohne Kleiderwart beträgt die jährliche Entschädigung ca. 6300 €, so BGM Thomas Münig. Es geht bei Gruppen- und Zugführern insbesondere um Schulungen, die sie halten und bei Gerätewarten um Geräteinstandhaltungen.

 

Herr Thomas Bissert, der selbst eine Zeit lang aktiv bei der Feuerwehr Kleinheubach war, weiß, dass die Entwicklung der Feuerwehr einen großen Schritt gemacht hat und man eigentlich bereits nach dem Neubau des Feuerwehrhauses den heutigen Schritt hätte durchführen müssen.

 

Sven Fertig begrüßt diese Regelung und lobt die Arbeit des 1. Kommandanten Jörg Lörcher.

 

Herr Dieter Derlet war zunächst über die Regelung etwas irritiert, hat aber nach Gesprächen seine Meinung geändert, denn z. B. im Sportbetrieb werden Übungsleiter usw. auch entschädigt. Die Aufwandsentschädigung ist ein schönes Signal und könnte auch junge Leute dazu bringen, der Feuerwehr beizutreten.

 

Lt. Herr Thomas Schneider freut er sich über die Richtlinie als Anerkennung für zeitliches Engagement. Eine Aufwandsentschädigung war auch Thema der Rechnungsprüfung 2022. Zudem fielen Personal- bzw. Dienstleistungskosten an, sollte die Feuerwehr genannte Ehrenämter nicht übernehmen.

 

Herr Jonas Danninger schließt sich seinem Vorredner an.

 


Beschluss:

Der Marktgemeinderat Kleinheubach beschließt folgende Richtlinie:

 

Richtlinie zur Entschädigung von Ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistenden

des Marktes Kleinheubach

 

1.       Zur Entschädigung von Feuerwehrdienstleistenden hat der Marktgemeinderat Kleinheubach in seiner Sitzung vom 23.01.2024 diese Richtlinie verabschiedet.

2.       Entschädigungsgrundlage: Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG Art. 11 in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG)

2.1.      Der Feuerwehrkommandant und der stellv. Feuerwehrkommandant erhalten eine monatliche Entschädigung

2.2.      Andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten erhalten eine durch den Markt Kleinheubach festgesetzte Entschädigung. Die Feuerwehrdienstleistenden sind unter Punkt 3 benannt.

3.    Feuerwehrdienstleistende mit Aufwandsentschädigung

3.1.      Leitender Gerätewart                                                600,00 Euro/Jahr

3.2.      Zwei weitere Gerätewarte                                         je 300,00 Euro/Jahr

3.3.      Leiter Atemschutz                                                    240,00 Euro/Jahr

3.4.      Atemschutzgerätewart                                              360,00 Euro/Jahr

3.5.      Stellv. Atemschutzgerätewart                                    180,00 Euro/Jahr

3.6.      Zugführer / Gruppenführer                                       260,00 Euro/Jahr

3.7.      Jugendfeuerwehrwart                                               240,00 Euro/Jahr

3.8.      Kinderfeuerwehrwart                                               240,00 Euro/Jahr

3.9.      IT- und Einsatzzentralenbeauftragte (zwei Personen) je 360,00 Euro/Jahr

3.10.       Kleiderwart                                                             1,50 Euro/gewaschenes Kleidungsstück

4.         Nachweis der Tätigkeit

4.1.      Der Feuerwehrdienstleistende wird durch den Feuerwehrkommandanten bestimmt und durch Handschlag in seine Funktion eingesetzt.

4.2.      Die Berufung und der Widerruf ist unverzüglich der Verwaltung anzuzeigen.

4.3.      Die Anzahl der gewaschenen Kleidungsstücke durch Tätigkeitsnachweis des Kleiderwartes.

5.    Auszahlung

5.1.      Die Entschädigung der Kommandanten wird entsprechend BayFwG ausgezahlt.

5.2.      Die Entschädigung der anderen Feuerwehrdienstleistenden wird am Jahresende für die Monate der Ausübung ausgezahlt.

6.       Fahrtkosten

6.1. Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden eine Erstattung der Fahrtkosten in Anwendung des Bayerischen Reisekostengesetzes, sofern die Erstattung nicht von Dritten erfolgt bzw. hierzu kein Fahrzeug durch die Feuerwehr oder den Markt Kleinheubach bereitgestellt werden kann.

 


Die Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft.