Sitzung: 23.01.2024 MK/001/2024
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
In der Sitzung des Gemeinderates am 08.11.2022 wurde die Verwaltung beauftragt eine Satzung zur Entschädigung von FF Leuten zu erarbeiten.
Nach Rücksprache mit dem Bay. Gemeindetag ist eine Satzung hierzu nicht notwendig, da die zu entschädigenden Feuerwehrdienstleistenden im Bayerischen Feuerwehrgesetz bereits benannt sind.
Um die Entschädigung zu konkretisieren wurde nachstehende Richtline mit der Freiwilligen Feuerwehr ausgearbeitet und abgestimmt.
Beratung:
Ohne Kleiderwart beträgt die jährliche Entschädigung ca. 6300 €, so BGM Thomas Münig. Es geht bei Gruppen- und Zugführern insbesondere um Schulungen, die sie halten und bei Gerätewarten um Geräteinstandhaltungen.
Herr Thomas Bissert, der selbst eine Zeit lang aktiv bei der Feuerwehr Kleinheubach war, weiß, dass die Entwicklung der Feuerwehr einen großen Schritt gemacht hat und man eigentlich bereits nach dem Neubau des Feuerwehrhauses den heutigen Schritt hätte durchführen müssen.
Sven Fertig begrüßt diese Regelung und lobt die Arbeit des 1. Kommandanten Jörg Lörcher.
Herr Dieter Derlet war zunächst über die Regelung etwas irritiert, hat aber nach Gesprächen seine Meinung geändert, denn z. B. im Sportbetrieb werden Übungsleiter usw. auch entschädigt. Die Aufwandsentschädigung ist ein schönes Signal und könnte auch junge Leute dazu bringen, der Feuerwehr beizutreten.
Lt. Herr Thomas Schneider freut er sich über die Richtlinie als Anerkennung für zeitliches Engagement. Eine Aufwandsentschädigung war auch Thema der Rechnungsprüfung 2022. Zudem fielen Personal- bzw. Dienstleistungskosten an, sollte die Feuerwehr genannte Ehrenämter nicht übernehmen.
Herr Jonas Danninger schließt sich seinem Vorredner an.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Kleinheubach beschließt folgende Richtlinie:
Richtlinie zur Entschädigung von Ehrenamtlich
Feuerwehrdienstleistenden
des Marktes Kleinheubach
1. Zur Entschädigung von
Feuerwehrdienstleistenden hat der Marktgemeinderat Kleinheubach in seiner
Sitzung vom 23.01.2024 diese Richtlinie verabschiedet.
2. Entschädigungsgrundlage: Bayerisches
Feuerwehrgesetz (BayFwG Art. 11 in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung
des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG)
2.1. Der
Feuerwehrkommandant und der stellv. Feuerwehrkommandant erhalten eine
monatliche Entschädigung
2.2. Andere
Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus
Feuerwehrdienst leisten erhalten eine durch den Markt Kleinheubach festgesetzte
Entschädigung. Die Feuerwehrdienstleistenden sind unter Punkt 3 benannt.
3. Feuerwehrdienstleistende mit
Aufwandsentschädigung
3.1. Leitender
Gerätewart 600,00
Euro/Jahr
3.2. Zwei
weitere Gerätewarte je
300,00 Euro/Jahr
3.3. Leiter
Atemschutz 240,00
Euro/Jahr
3.4. Atemschutzgerätewart 360,00
Euro/Jahr
3.5. Stellv.
Atemschutzgerätewart 180,00
Euro/Jahr
3.6. Zugführer
/ Gruppenführer 260,00
Euro/Jahr
3.7. Jugendfeuerwehrwart 240,00
Euro/Jahr
3.8. Kinderfeuerwehrwart 240,00
Euro/Jahr
3.9. IT-
und Einsatzzentralenbeauftragte (zwei Personen) je
360,00 Euro/Jahr
3.10.
Kleiderwart 1,50 Euro/gewaschenes
Kleidungsstück
4.
Nachweis
der Tätigkeit
4.1. Der
Feuerwehrdienstleistende wird durch den Feuerwehrkommandanten bestimmt und
durch Handschlag in seine Funktion eingesetzt.
4.2. Die
Berufung und der Widerruf ist unverzüglich der Verwaltung anzuzeigen.
4.3. Die
Anzahl der gewaschenen Kleidungsstücke durch Tätigkeitsnachweis des
Kleiderwartes.
5. Auszahlung
5.1. Die
Entschädigung der Kommandanten wird entsprechend BayFwG ausgezahlt.
5.2. Die
Entschädigung der anderen Feuerwehrdienstleistenden wird am Jahresende für die
Monate der Ausübung ausgezahlt.
6. Fahrtkosten
6.1. Bei
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten
die ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden eine Erstattung der Fahrtkosten in
Anwendung des Bayerischen Reisekostengesetzes, sofern die Erstattung nicht von
Dritten erfolgt bzw. hierzu kein Fahrzeug durch die Feuerwehr oder den Markt
Kleinheubach bereitgestellt werden kann.
Die Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft.