Sachverhalt:
In der Marktgemeinderatsitzung am 05.12.2023 hat der Gemeinderat einer Förderung von Photovoltaikanlagen im Haushaltsjahr 2024 mit einem Volumen von 35.000 € pro Jahr zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Richtlinie zur Förderung von Photovoltaikanlagen auszuarbeiten.
Der Entwurf der Richtlinie ist im Vorschlag zum Beschluss enthalten.
Beratung:
Frau Weber fragt, ob bei Bezug einer Förderung von anderer Stelle die Förderung Kleinheubach nichtig ist.
Im Antragsformular Kleinheubach sind weitere Fördergeber anzugeben und ebenfalls in der Antragstellung bei einem anderen Fördergeber, antwortet BGM Münig.
Gemeinderat Horak bedankt sich für die sehr gute Ausarbeitung der Richtlinien.
Da genannt ist, dass die Richtlinie am 31.12.2024 außer Kraft tritt, möchte Herr Michael Fertig wissen, ob eine Antragstellung am 04.01.2025 dann noch Gültigkeit hat.
Lt. Thomas Münig muss bis 31.12.2024 die Anlage gem. Richtlinie in Betrieb sein und der Antrag bis 07.01.2025 eingereicht sein, damit bei Erfüllung aller Voraussetzungen eine Förderung möglich ist.
Herr Derlet wird der Förderung nicht zustimmen, da seiner Meinung nach, es nicht Aufgabe einer Gemeinde ist Privatpersonen zu fördern. Die genannte Summe solle man lieber als Unterstützung der Jugendarbeit verwenden.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Kleinheubach stimmt folgender
Richtlinie zu:
Richtlinie zur Förderung von Photovoltaikanlagen
des Marktes Kleinheubach für das Haushaltjahr
2024
Präambel
Der Markt Kleinheubach beschäftigt sich intensiv mit allen Themen zur Erreichung der gesteckten Klimaschutzziele. Gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages im Jahr 2021 soll Deutschland bis zum Jahr 2045 klimaneutral sein. Die bayerische Staatsregierung möchte Bayern bis 2040 klimaneutral gestalten. Hierzu bedarf es enormer Anstrengungen sowohl seitens des Staates, der Kommunen als auch der Bürger.
Um den Ausbau der dezentralen Energieversorgung mittels
Photovoltaikanlagen im Gebiet des Marktes Kleinheubach zu fördern erlässt der
Markt Kleinheubach diese Förderrichtlinie.
1.
Fördergegenstand
1.1. Neuerrichtung von Aufdach- und
Fassaden- Photovoltaikanlagen ab 5 kWp bis zu einer Nennleistung von 30 kWp.
1.2. Batteriespeicher, die im
Zusammenhang mit einer zu fördernden Photovoltaikanlagen installiert werden bis
zu einer Speicherkapazität von 9 kWh.
1.3. Neuerrichtung von Balkonkraftwerken
mit einer Leistung von 300 - 800 Wp.
Ausschließlich fabrikneue Anlagenbestandteile.
2.
Berechtigte
sind
2.1. Privatpersonen und gemeinnützige
Antragsteller
2.2. Wohnungseigentümergemeinschaften
2.3. Vereine
2.4. Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechtes
2.5. Firmen
3.
Förderfähig
sind
3.1. Planungskosten
3.2. Installationsarbeiten
3.3. Materialkosten
4.
Förderhöhe
4.1. Aufdach- und
Fassaden-Photovoltaikanlagen
100 Euro je kWp, Höchstförderung 1000 Euro
4.2. Stromspeicher
zusätzlich 10% Förderung als Zulage zur Förderung der PV Anlage
4.3. Balkonkraftwerk
pauschal 100 Euro
5.
Förderzeitraum
5.1. Gefördert werden Anlagen, die im
Jahr 2024 errichtet wurden.
Der Nachweis erfolgt durch den Auszug der Registrierung im
Marktstammdatenregister.
5.2. Der Markt Kleinheubach stellt in
seinem Haushalt für das Jahr 2024 35.000 Euro für die Förderung zur Verfügung.
5.3. Die Förderung erfolgt solange
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
5.4. Ein Rechtsanspruch auf Förderung
besteht nicht.
6. Verfahren
Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Dieser ist mittels des Antragsformulars Photovoltaik des Marktes Kleinheubach zu stellen und nachstehende Unterlagen sind vollständig mit einzureichen:
6.1. Rechnungen, auf die eine Förderung
angerechnet werden soll
6.2. Registrierungsbestätigung
Marktstammdatenregister
6.3. Erklärung über weitere Fördergeber
Unvollständige
Unterlagen werden zurückgewiesen. Tag des Antragseinganges ist der Tag der
Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Die Antragsunterlagen müssen spätestens
am 07.01.2025 eingereicht werden.
Der
Markt Kleinheubach behält sich den Widerruf der Entscheidung und die
Rückforderung der Förderung ganz oder teilweise vor, wenn nachträglich
Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Förderung auf Grund
falscher Angaben gewährt wurde
Gültigkeit der Richtlinie
Die Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft und am 31.12.2024 außer Kraft.
Kleinheubach, 23.01.2024
Thomas Münig
Erster Bürgermeister