Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Sachverhalt:

In der Marktgemeinderatsitzung am 05.12.2023 hat der Gemeinderat einer Förderung von Photovoltaikanlagen im Haushaltsjahr 2024 mit einem Volumen von 35.000 € pro Jahr zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Richtlinie zur Förderung von Photovoltaikanlagen auszuarbeiten.

 

Der Entwurf der Richtlinie ist im Vorschlag zum Beschluss enthalten.

 

Beratung:

Frau Weber fragt, ob bei Bezug einer Förderung von anderer Stelle die Förderung Kleinheubach nichtig ist.

 

Im Antragsformular Kleinheubach sind weitere Fördergeber anzugeben und ebenfalls in der Antragstellung bei einem anderen Fördergeber, antwortet BGM Münig.

 

Gemeinderat Horak bedankt sich für die sehr gute Ausarbeitung der Richtlinien.

 

Da genannt ist, dass die Richtlinie am 31.12.2024 außer Kraft tritt, möchte Herr Michael Fertig wissen, ob eine Antragstellung am 04.01.2025 dann noch Gültigkeit hat.

 

Lt. Thomas Münig muss bis 31.12.2024 die Anlage gem. Richtlinie in Betrieb sein und der Antrag bis 07.01.2025 eingereicht sein, damit bei Erfüllung aller Voraussetzungen eine Förderung möglich ist.

 

Herr Derlet wird der Förderung nicht zustimmen, da seiner Meinung nach, es nicht Aufgabe einer Gemeinde ist Privatpersonen zu fördern. Die genannte Summe solle man lieber als Unterstützung der Jugendarbeit verwenden.

 


Beschluss:

Der Marktgemeinderat Kleinheubach stimmt folgender Richtlinie zu:

 

 Richtlinie zur Förderung von Photovoltaikanlagen

 des Marktes Kleinheubach für das Haushaltjahr 2024

Präambel

Der Markt Kleinheubach beschäftigt sich intensiv mit allen Themen zur Erreichung der gesteckten Klimaschutzziele. Gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages im Jahr 2021 soll Deutschland bis zum Jahr 2045 klimaneutral sein. Die bayerische Staatsregierung möchte Bayern bis 2040 klimaneutral gestalten. Hierzu bedarf es enormer Anstrengungen sowohl seitens des Staates, der Kommunen als auch der Bürger.

Um den Ausbau der dezentralen Energieversorgung mittels Photovoltaikanlagen im Gebiet des Marktes Kleinheubach zu fördern erlässt der Markt Kleinheubach diese Förderrichtlinie.

1.       Fördergegenstand

1.1. Neuerrichtung von Aufdach- und Fassaden- Photovoltaikanlagen ab 5 kWp bis zu einer Nennleistung von 30 kWp.

1.2. Batteriespeicher, die im Zusammenhang mit einer zu fördernden Photovoltaikanlagen installiert werden bis zu einer Speicherkapazität von 9 kWh.

1.3. Neuerrichtung von Balkonkraftwerken mit einer Leistung von 300 - 800 Wp.

Ausschließlich fabrikneue Anlagenbestandteile.

2.       Berechtigte sind

2.1. Privatpersonen und gemeinnützige Antragsteller

2.2. Wohnungseigentümergemeinschaften

2.3. Vereine

2.4. Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes

2.5. Firmen

3.       Förderfähig sind

3.1. Planungskosten

3.2. Installationsarbeiten

3.3. Materialkosten

4.       Förderhöhe

4.1. Aufdach- und Fassaden-Photovoltaikanlagen
100 Euro je kWp, Höchstförderung 1000 Euro

4.2. Stromspeicher
zusätzlich 10% Förderung als Zulage zur Förderung der PV Anlage

4.3. Balkonkraftwerk
pauschal 100 Euro

5.       Förderzeitraum

5.1. Gefördert werden Anlagen, die im Jahr 2024 errichtet wurden.
Der Nachweis erfolgt durch den Auszug der Registrierung im Marktstammdatenregister.

5.2. Der Markt Kleinheubach stellt in seinem Haushalt für das Jahr 2024 35.000 Euro für die Förderung zur Verfügung.

5.3. Die Förderung erfolgt solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

5.4. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

 

6.       Verfahren

Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Dieser ist mittels des Antragsformulars Photovoltaik des Marktes Kleinheubach zu stellen und nachstehende Unterlagen sind vollständig mit einzureichen:

6.1. Rechnungen, auf die eine Förderung angerechnet werden soll

6.2. Registrierungsbestätigung Marktstammdatenregister

6.3. Erklärung über weitere Fördergeber

 

Unvollständige Unterlagen werden zurückgewiesen. Tag des Antragseinganges ist der Tag der Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Die Antragsunterlagen müssen spätestens am 07.01.2025 eingereicht werden.

Der Markt Kleinheubach behält sich den Widerruf der Entscheidung und die Rückforderung der Förderung ganz oder teilweise vor, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Förderung auf Grund falscher Angaben gewährt wurde

Gültigkeit der Richtlinie
Die Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft und am 31.12.2024 außer Kraft.


Kleinheubach, 23.01.2024


Thomas Münig
Erster Bürgermeister