Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittelgewann I“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, an der südlichen Hausfassade eine Terrassenüberdachung mit einer Tiefe von 3,80 m und einer Breite von 7,00 m anzubringen. Aufgrund der Tiefe > 3,00 m bedarf es eines Genehmigungsverfahrens.

Außerdem soll an der östlichen Fassadenseite ein Carport mit den Maßen 3,26 m x 6,20 m mit einem Dachüberstand von ca.1,60 m errichtet werden. Der Carport liegt im Baufenster, der Dachüberstand überschreitet dieses jedoch um 1,60 m. Auf dem Carport soll ein Balkon aufgesetzt werden. Dieser befindet sich innerhalb der Baugrenze.

Weiterhin soll das Grundstück entlang der Straße mit einem Zaun mit 1,00 m Höhe eingefriedet werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da bei der Terrassenüberdachung (DN 7°) die zulässige Dachneigung (35 – 45°) um 28° unterschritten und von der Dachform abgewichen wird.

Im Weiteren wird durch den Dachüberstand beim Carport das Baufenster um 1,60 m überschritten.

Entlang der Straße darf die Einfriedungshöhe 0,80 m nicht überschritten werden. Da der Zaun 1,00 m hoch sein soll, bedarf dies einer Befreiung. Eine derartige Befreiung wurde in diesem Baugebiet bisher nicht erteilt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

 

Frau Weber erkundigt sich, warum im Beschluss nicht explizit das Carport genannt ist.

Lt. BGM Münig ist dies mit der Überschreitung der Baugrenze durch die Dachverlängerung beschrieben.


1. Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Unterschreitung der Dachneigung und der Abweichung der Dachform durch die Terrassenüberdachung und für die Überschreitung der Baugrenze durch die Dachverlängerung Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Einstimmig beschlossen

 

 

2. Beschluss:

Für die Überschreitung von 0,20 m von der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe der Einfriedung entlang der Straße wird eine Befreiung erteilt.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.