Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Langenäcker“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr hat auf der bestehenden Doppelgarage eine Dachterrasse mit den Maßen 8,00 m x 3,50 m errichtet. Der Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze wird eingehalten.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da von der zulässigen Dachform (entsprechend dem Wohnhaus 20° - 45° oder Flachdach 0° - 7°) abgewichen wird. Das Wohnhaus ist mit einem Satteldach ausgestattet und die Dachterrasse wird mit einem Walmdach errichtet.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.

 

Beratung:

Im Sachverhalt wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen entgegen der zugegangenen Vorlage, informiert BGMin Wolf-Pleßmann.


Beschluss:

Die Gemeinde Rüdenau erteilt für die Abweichung von der Dachform eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.