Sitzung: 30.01.2024 GRL/001/2024
Umbau einer
ehemaligen Gaststätte in eine Wohnung am Anwesen Fl.Nr. 1/1, Maingasse 11
Mit Beschluss vom 14.11.2023 wurde das gemeindliche Einvernehmen
aufgrund der fehlenden Stellplätze nicht erteilt. Am 24.01.2024 ging ein
Schreiben des Landratsamtes ein, in dem mitgeteilt wird, dass das Einvernehmen
rechtswidrig versagt wurde, und das Einvernehmen ersetzt wird. Die Gemeinde
Laudenbach wird um Stellungnahme gebeten.
Als Erläuterung wird unter anderem folgendes ausgeführt:
„Das Gebäude wurde
vor dem Umbau als Gaststätte im Untergeschoss und als Wohnung im Obergeschoss
genutzt. Die Gaststätte lässt einen höheren Bedarf an Stellplätzen erwarten,
als eine reine Wohnnutzung. Bei der Berechnung des Bedarfs für den Altbestand
kommt es nicht darauf an, ob die notwendigen Stellplätze tatsächlich bestehen,
es handelt sich um eine reine Rechengröße. Maßgeblich für diese Berechnung
beider Werte ist die Rechtlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
Bauantrag. Für die aufgegebene Gaststätte waren nach der Stellplatzsatzung der
Gemeinde Laudenbach in Verbindung mit dem Anhang 1, Nr. 6.1. der GaStellV vier
Stellplätze erforderlich gewesen (1 Stellplatz je 10 m² Gastfläche, die
Gastfläche betragt 35,56 m²).
Für die damals
bestehende Wohnung wird kein Stellplatzbedarf angesetzt, da diese mit der jetzt
geplanten Wohnflächengröße einer der beiden Wohnungen deckungsgleich ist und
sich somit ausgleicht. Für die neu geplante Umnutzung der Gaststätte in eine
Wohnung fallen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Stellplatzsatzung der Gemeinde
Laudenbach 2 Stellplätze an.
Unter diesen
Voraussetzungen entfällt hier die Verpflichtung, weitere Stellplätze, über die
in den Planunterlagen hinaus dargestellten Stellplätze, zu errichten.
In den
Planunterlagen wurde am 15. Januar 2024 ein dritter Stellplatz ergänzt.
Gemäß § 36 Abs. 2
BauGB darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34
und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Da das Bauvorhaben im
Innenbereich nach § 34 BauGB liegt und sich in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt, ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig.
Somit liegt hier
ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde Laudenbach vor. Gemäß Art.
67 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO ist ein rechtswidriges Einvernehmen zu
ersetzen.
Wir möchten Sie
darüber informieren, dass uns das staatliche Bauamt Aschaffenburg
Brückenschäden auf dem Grundstück gemeldet hat. Es ist die Aufgabe der
Eigentümerin, diese Schäden zu beheben. Wir werden die Instandsetzung der
Brücke daher als Bedingung in die Baugenehmigung mitaufnehmen, weil sie eine
Voraussetzung für die Nutzbarkeit der Stellplätze ist.“
Die Gemeinde
Laudenbach nimmt dies zur Kenntnis.