Umbau einer ehemaligen Gaststätte in eine Wohnung am Anwesen Fl.Nr. 1/1, Maingasse 11

Mit Beschluss vom 14.11.2023 wurde das gemeindliche Einvernehmen aufgrund der fehlenden Stellplätze nicht erteilt. Am 24.01.2024 ging ein Schreiben des Landratsamtes ein, in dem mitgeteilt wird, dass das Einvernehmen rechtswidrig versagt wurde, und das Einvernehmen ersetzt wird. Die Gemeinde Laudenbach wird um Stellungnahme gebeten.

 

Als Erläuterung wird unter anderem folgendes ausgeführt:

„Das Gebäude wurde vor dem Umbau als Gaststätte im Untergeschoss und als Wohnung im Obergeschoss genutzt. Die Gaststätte lässt einen höheren Bedarf an Stellplätzen erwarten, als eine reine Wohnnutzung. Bei der Berechnung des Bedarfs für den Altbestand kommt es nicht darauf an, ob die notwendigen Stellplätze tatsächlich bestehen, es handelt sich um eine reine Rechengröße. Maßgeblich für diese Berechnung beider Werte ist die Rechtlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag. Für die aufgegebene Gaststätte waren nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Laudenbach in Verbindung mit dem Anhang 1, Nr. 6.1. der GaStellV vier Stellplätze erforderlich gewesen (1 Stellplatz je 10 m² Gastfläche, die Gastfläche betragt 35,56 m²).

Für die damals bestehende Wohnung wird kein Stellplatzbedarf angesetzt, da diese mit der jetzt geplanten Wohnflächengröße einer der beiden Wohnungen deckungsgleich ist und sich somit ausgleicht. Für die neu geplante Umnutzung der Gaststätte in eine Wohnung fallen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Stellplatzsatzung der Gemeinde Laudenbach 2 Stellplätze an.

Unter diesen Voraussetzungen entfällt hier die Verpflichtung, weitere Stellplätze, über die in den Planunterlagen hinaus dargestellten Stellplätze, zu errichten.

In den Planunterlagen wurde am 15. Januar 2024 ein dritter Stellplatz ergänzt.

Gemäß § 36 Abs. 2 BauGB darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Da das Bauvorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB liegt und sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig.

Somit liegt hier ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde Laudenbach vor. Gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO ist ein rechtswidriges Einvernehmen zu ersetzen.

 

Wir möchten Sie darüber informieren, dass uns das staatliche Bauamt Aschaffenburg Brückenschäden auf dem Grundstück gemeldet hat. Es ist die Aufgabe der Eigentümerin, diese Schäden zu beheben. Wir werden die Instandsetzung der Brücke daher als Bedingung in die Baugenehmigung mitaufnehmen, weil sie eine Voraussetzung für die Nutzbarkeit der Stellplätze ist.“

 

Die Gemeinde Laudenbach nimmt dies zur Kenntnis.