Sitzung: 20.02.2024 MK/002/2024
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 23.01.2024 wird die Gemeinde Kleinheubach über die Regierung von Unterfranken erneut zum Zielabweichungsverfahren zur Erweiterung des Möbelhauses „Wohnfitz“ in Walldürn gehört.
In der Sitzung des Marktgemeinderates am 25.04.2023 wurde folgendes beschlossen.
Der Markt Kleinheubach steht dem Zielabweichungsverfahren
für die Erweiterung des Möbelhauses „Wohnfitz“ kritisch gegenüber.
In den Stellungnahmen wurde unter anderem die fehlende Berücksichtigung der potentiellen Betroffenheit des Möbelhauses „Spitzhüttl“ in Neubrunn sowie möglicher negativer Auswirkungen auf Anbieter im südlichen Landkreis Miltenberg in der Auswirkungsanalyse kritisch hinterfragt.
Die verfahrensführende höhere Raumordnungsbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe forderte daraufhin eine gutachterliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Bedenken, welche nun in Form einer gutachterlichen Stellungnahme vorliegt.
In dem Gutachten wurden die Stellungnahmen aus Kleinheubach und Laudenbach wie folgt eingeordnet:
„In der
Auswirkungsanalyse wurden die Auswirkungen des Vorhabens im Detail bewertet.
Dabei wurde hinsichtlich der Kundenverteilung auf Primärdaten von wohnfitz
(Kundenherkünfte und Umsätze) zurückgegriffen. Diese Daten bildeten zusammen
mit einem langjährig fachlich anerkannten Verfahren die Grundlage für die
Ermittlung der Umsatzverluste der bestehenden Wettbewerber im
Untersuchungsraum. Durch das regionale und überregionale Einzugsgebiet des
Möbelhauses werden sich die durch das Vorhaben ausgelösten
Umsatzumverteilungseffekte ebenfalls auf zahlreiche unterschiedliche
Wettbewerbsstandorte sowohl im wie auch außerhalb des Einzugsgebiets verteilen.
An den Einzelstandorten werden die Umsatzverluste damit nur ein geringes Niveau
erreichen.
Für den Raum
Miltenberg und auch für einzelne Standorte wurden auf Basis der
Einzugsgebietsdaten und des Umsatzumverteilungsmodells maximale Umsatzverluste
von 1% prognostiziert. Schädliche raumordnerische Auswirkungen auf die örtliche
Wirtschaft können ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für das von der
Gemeinde Laudenbach angeführte örtliche Küchenstudio. Auch gegenüber diesem
Einzelbetrieb werden die Umsatzumverteilungseffekte sich auf einem sehr
geringen Niveau bewegen und keine schädlichen raumordnerischen Auswirkungen
auslösen. Die Umsatzverluste bewegen sich durchweg auf einem sehr geringen
Niveau und sind als wettbewerbliche Effekte zu klassifizieren. Der für nicht
zentrenrelevante Sortimente in Baden-Württemberg festgelegte Schwellenwert (20%
Umsatzverlust) ab dem von schädlichen raumordnerischen Auswirkungen auszugehen
wäre, wird sowohl in Kleinheubach wie auch in Laudenbach und auch im gesamten
Raum Miltenberg bei weitem nicht erreicht. Reine wettbewerbliche Wirkungen sind
aufgrund der Wettbewerbsneutralität der Raumordnung bei einer Abwägung nicht
relevant.
Beschluss:
Die Gemeinde Kleinheubach nimmt die Planungen zur
Kenntnis und nimmt die geäußerten Bedenken zurück.