Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Sachverhalt:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittelgewann Fl.Nr. 4100/20 Bereich zwischen Limesstraße und Im Mittelgewann“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Das Grundstück wurde auf der Wegseite und an der Limesstraße mit einem Stabgitterzaun mit einer Höhe von 1,80 m eingefriedet. Vom LRA erfolgte ein Schreiben an den Bauherrn mit der Aufforderung eines Antrags auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Antrag ging am 05.02.2024 bei der Verwaltung ein. Als Erläuterung gab der Bauherr an, dass der Sichtschutz des Carports schon beim Kauf des Anwesens vorhanden war. Der Zaun wurde im Jahr 2016 errichtet. Dem Bauherrn war nicht bewusst, dass er hierfür eine Genehmigung braucht. Er gab an, der Zaun schütze die Privatsphäre und die Kinder können gefahrlos im Garten Ball spielen, auch haben sie einen Hund. Der Zaun steht seit sieben Jahren und hätte bis jetzt keinen gestört. Aufgrund dessen bittet der Bauherr um nachträgliche Genehmigung. Er gab auch an, dass im näheren Umfeld mehrere Zäune mit der Höhe von 1,80 m oder höher vorhanden sind.

 

Gemäß Art. 57 Abs. 1, Satz 7 Buchstabe a) BayBO sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände mit einer Höhe bis zu 2,00 m verfahrensfrei. Dies ist bei der Einfriedung der Fall.

Da die Höhe der Einfriedung die im Bebauungsplan zulässige Höhe der Einfriedung (1,00 m) um 0,80 m überschreitet, bedarf dies einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Außerdem wird von der Art der Einfriedung abgewichen. Dieser sollte als Holzstaketenzaun mit senkrechter Lattung mit einem Mindestabstand von 1,50 m zur Straße und Weg ausgeführt werden.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Der Eigentümer des benachbarten Grundstücks hat dem Vorhaben zugestimmt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zuletzt wurde im Jahr 2021 einer Befreiung für die Überschreitung von 0,80 m am Grundstück Fl.Nr. 4100/68 für die Einfriedung am Weg und einem Teil der Bayernstraße zugestimmt. Dies betrifft den Bebauungsplan „Mittelgewann“. In diesem wurde für die Einfriedung kein Mindestabstand zur Straße oder Weg festgesetzt.

Im Bereich des hier gültigen Bebauungsplanes „Mittelgewann Fl.Nr. 4100/20 Bereich zwischen Limesstraße und Im Mittelgewann“ wurden bisher keine Befreiungen erteilt, jedoch mehrere Zäune ohne Genehmigung errichtet.

Aufgefallen ist zudem, dass an der Einfriedung an der Wegseite ein Zigarettenautomat angebracht wurde. Dies bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Die Straßenbreite des beschränkt-öffentlichen Weges beträgt 1,50 m.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt dem Beschlussvorschlag einstimmig zuzustimmen.

 

Herr Jonas Danninger sieht es kritisch einen Bebauungsplan zu ändern, nur weil sich viele Bauherren nicht an den B-Plan gehalten haben.

Bürgermeister Thomas Münig meint, dass immer die Gesamtsituation betrachtet werden muss. Bebauungspläne sollten regelmäßig überarbeitet werden. Ziel sollte sein, ggfs. Anpassungen an veränderte Situationen vorzunehmen. Es gibt in Kleinheubach viele Bebauungspläne mit unterschiedlichen Festlegungen. Zäune und Einfriedungen sind unterschiedlich geregelt. Es gilt zu entscheiden, was gut beim alten B-Plan war und was noch sinnvoll ist.

Herr Thomas Schneider regt an, alle B-Pläne zu überprüfen und evtl. zu überarbeiten. Dies erachtet auch Herr Thomas Bissert für richtig und Bürgermeister Thomas Münig bekräftigt dies. Dies ist eine Aufgabe für die kommenden Jahre.

 


Beschluss:

Der Bebauungsplan „Mittelgewann Fl.Nr. 4100/20 Bereich zwischen Limesstraße und Im Mittelgewann“ ist in Bezug auf die Einfriedungen zu überarbeiten.