Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 23.01.2024 wird die Gemeinde Laudenbach über die Regierung von Unterfranken erneut zum Zielabweichungsverfahren zur Erweiterung des Möbelhauses „Wohnfitz“ in Walldürn gehört.
In der Sitzung des Gemeinderates am 02.05.2023 wurde folgendes beschlossen.
Die Gemeinde Laudenbach steht dem
Zielabweichungsverfahren für die Erweiterung des Möbelhauses „Wohnfitz“
kritisch gegenüber.
In den Stellungnahmen wurde unter anderem die fehlende Berücksichtigung der potentiellen Betroffenheit des Möbelhauses „Spitzhüttl“ in Neubrunn sowie möglicher negativer Auswirkungen auf Anbieter im südlichen Landkreis Miltenberg in der Auswirkungsanalyse kritisch hinterfragt.
Die verfahrensführende höhere Raumordnungsbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe forderte daraufhin eine gutachterliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Bedenken, welche nun in Form einer gutachterlichen Stellungnahme vorliegt.
In dem Gutachten wurden die Stellungnahmen aus Kleinheubach und Laudenbach wie folgt eingeordnet:
„In der
Auswirkungsanalyse wurden die Auswirkungen des Vorhabens im Detail bewertet.
Dabei wurde hinsichtlich der Kundenverteilung auf Primärdaten von wohnfitz
(Kundenherkünfte und Umsätze) zurückgegriffen. Diese Daten bildeten zusammen
mit einem langjährig fachlich anerkannten Verfahren die Grundlage für die
Ermittlung der Umsatzverluste der bestehenden Wettbewerber im
Untersuchungsraum. Durch das regionale und überregionale Einzugsgebiet des
Möbelhauses werden sich die durch das Vorhaben ausgelösten
Umsatzumverteilungseffekte ebenfalls auf zahlreiche unterschiedliche
Wettbewerbsstandorte sowohl im wie auch außerhalb des Einzugsgebiets verteilen.
An den Einzelstandorten werden die Umsatzverluste damit nur ein geringes Niveau
erreichen.
Für den Raum Miltenberg
und auch für einzelne Standorte wurden auf Basis der Einzugsgebietsdaten und
des Umsatzumverteilungsmodells maximale Umsatzverluste von 1% prognostiziert.
Schädliche raumordnerische Auswirkungen auf die örtliche Wirtschaft können
ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für das von der Gemeinde Laudenbach
angeführte örtliche Küchenstudio. Auch gegenüber diesem Einzelbetrieb werden
die Umsatzumverteilungseffekte sich auf einem sehr geringen Niveau bewegen und
keine schädlichen raumordnerischen Auswirkungen auslösen. Die Umsatzverluste
bewegen sich durchweg auf einem sehr geringen Niveau und sind als
wettbewerbliche Effekte zu klassifizieren. Der für nicht zentrenrelevante
Sortimente in Baden-Württemberg festgelegte Schwellenwert (20% Umsatzverlust)
ab dem von schädlichen raumordnerischen Auswirkungen auszugehen wäre, wird
sowohl in Kleinheubach wie auch in Laudenbach und auch im gesamten Raum
Miltenberg bei weitem nicht erreicht. Reine wettbewerbliche Wirkungen sind
aufgrund der Wettbewerbsneutralität der Raumordnung bei einer Abwägung nicht
relevant.
Beratung:
GR Gruß versteht nicht ganz, warum der Gemeinderat überhaupt befragt wird. Die geäußerten Bedenken waren nach seiner Meinung berechtigt.
GRin Ahner ist der Meinung, dass es ausreichen würde, wenn man die Planung zur Kenntnis nimmt. Warum geäußerte Bedenken zurückgenommen werden sollen, erschließt sich ihr nicht.
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Anhörung von umliegenden Gemeinden, so BGM Distler. Durch das Gutachten wurden die geäußerten Bedenken ausgeräumt.
Beschluss:
Die Gemeinde Laudenbach nimmt die Planungen zur Kenntnis
und nimmt die geäußerten Bedenken zurück.