Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Bocksberg Mitte“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, an dem Grundstück Flr.Nr. 1856 die Errichtung eines doppelwandigen Zaunes, um einen Fallschutz an dem tieferliegenden Grundstück zu gewähren.

Der Zaun mit einer abfallenden Höhe von 1,40 m auf 1,00 m soll auf den L-Steinen erfolgen. Entlang des Gehwegs wurde ein ca. 2,60 m breiter Parkstreifen gepflastert, welcher durch die L-Steine abgefangen wurde. Da die L-Steine weniger als 3,00 m von der Grundstücksgrenze errichtet wurden, gilt es als Einfriedung, die im Bebauungsplan mit 0,80 m entlang der Straße festgesetzt wurde.

 

Da die Höhe des Zaunes die in den Festsetzungen zulässige Höhe der Einfriedung von 0,80 m über Fahrbahnkante überschreitet und von der Art der Einfriedung abgewichen wird, bedarf dies einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 7 Buchstabe a) BayBO sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, verfahrensfrei.

 

Als Begründung für die Überschreitung wurde der Fallschutz aufgeführt und für die Wohneinheit Richtung Am Steintl der Sichtschutz.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

In der näheren Umgebung sind hinsichtlich der Einfriedungshöhe bisher keine Befreiungen erteilt worden.

Ab 0,50 m Falltiefe ist eine Absturzsicherung mit 0,90 m Höhe erforderlich. Diese müsste auf jeden Fall eingehalten werden.

Durchgehend könnte einer Höhe der Einfriedung von 1,00 m zugestimmt werden.


Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach erteilt für die Überschreitung von 0,20 m von der in den Festsetzungen vorgegebenen Höhe der Einfriedung und Abweichung der Art des Zaunes eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.