Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 5

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Mischdorfgebiet. Für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens kommt es darauf an, ob sich dieses in die Umgebung einfügt.

 

Zum Vorhaben liegt folgende Erläuterung vor:

„Geplant ist im Zuge der Erweiterung des Wohnhauses zu einem Zweifamilienhaus, das vorhandene Dachgeschoss zurückzubauen und dann ein Obergeschoss und ein Dachgeschoss als Staffelgeschoss zu errichten. Dadurch entsteht zusätzlich eine große Wohnung, die das Zusammenwohnen von zwei Generationen in einem Haus ermöglicht.

Das Ober- und Dachgeschoss werden in Holzbauweise errichtet und erhält eine verputzte Fassade. Die neu entstehenden Dachflächen werden als Flachdach ausgeführt.

Die Beheizung erfolgt über die vorhandene Zentralheizung. Die Entwässerung erfolgt über das vorhandene und ausreichend dimensionierte Kanalnetz in die öffentliche Kanalisation.

Für den Umbau wird eine prüffähige Statik erstellt.“

 

Nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Laudenbach sind für die beiden Wohneinheiten, 1 Stellplatz für die bestehende EG Wohnung  und 2 Stellplätze für die zweite Wohnung im OG + DG, insgesamt 3 Stellplätze nachzuweisen. Ein Stellplatz wird in der Garage nachgewiesen und die beiden weiteren Stellplätze sollen parallel zur Straße vor dem Haus angeordnet werden.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Der direkte Nachbareigentümer Fl.Nr. 1059 hat dem Bauvorhaben zugestimmt und die erforderlichen Abstandsflächen übernommen.

 

Stellungnahme der Gemeinde:

In der umliegenden Bebauung sind nur Wohnhäuser mit Sattel- oder Walmdach vorhanden, in der Bauweise E+D oder E+1. Das geplante Bauvorhaben soll ein Flachdach erhalten. Durch das geplante Staffelgeschoss entsteht ein zusätzliches Geschoss, die Bauweise ist E+2. Im westlichen Teil wird um das Staffelgeschoss ein Geländer errichtet, das zum Aufenthalt als Terrasse dienen soll. Dies ist nicht zulässig, da die darunter liegende Garage als Grenzbebauung ausgeführt wurde und die Terrasse bis zur westlichen Grundstücksgrenze ragt.

Das Bauvorhaben fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein.

 

Beratung:

Lt. BGM Distler ist es löblich, wenn Wohnraum in bestehenden Gebäuden geschaffen wird. Allerdings hat das geplante Bauvorhaben eine gewaltige Dimension.

 

GR Klein findet, dass sich einerseits das Objekt nicht gut in die Umgebungsbebauung einfügt, andererseits aber überall Wohnraum gesucht und benötigt wird. Wenn junge Leute bauen möchten, sollte man dies ermöglichen. Bzgl. dem nicht rechtmäßigen Geländer sollte man mit dem Bauherrn in Kontakt treten. Im alten Baugebiet Sommerberg wurden z. B. Flachdächer erlaubt.

 

Lt. Herr Geutner ist das Abstandsflächenrecht Sachen des LRA. Dieses einzuhalten, ist Aufgabe des sachkundigen Planers. Zum Thema Flachdach sollte sich die Gemeinde bewusst sein, dass man bei Zustimmung einen Bezugsfall schaffen wird.

 

GRin Ahner missfällt, dass dieses Gebäude ein sehr großes Ausmaß hat und nicht in die Bebauung passt. Es steht gut sichtbar am Eingang von Laudenbach.

 

GR Gruß stört, dass trotz Stellplatzverordnung, oft nicht wie vorgesehen geparkt wird. An dieser Stelle besteht grundsätzlich eine beengte Situation und evtl. könnte ein absolutes Halteverbot Abhilfe schaffen.

 

Lt. GR Breitenbach (CSU) sieht ein weiteres Vollgeschoss sowie die Terrasse als Problem. Er meint sich zu erinnern, dass vor Jahren das Bebauen von Gärten beantragt wurde und im Gemeinderat behandelt wurde. Sollte dies nicht erlaubt sein, wäre ein Garten dazwischen.

 

Man konnte in der Kürze noch nicht herausfinden, ob dies damals beschlossen wurde, so BGM Distler. Allerdings spielt dies für die Abstandsfläche zunächst keine Rolle. Die Genehmigung eines 2. Vollgeschosses würde einen Präzedenzfall schaffen.

 

Da es in der näheren Umgebung nur kleine Häuser mit Giebel gibt, käme für ihn eine vernünftige Gestaltung, z. B. das Einpacken des Obergeschosses in Holz in Frage, so GR Stahl. Von der Kurvatur her, würde das Bauwerk nicht höher werden als die anderen Gebäude.

 

GR Eck stört der massige Baukörper und dass das Gebäude um 1 Stockwerk zu hoch sein wird.

 

Als gutes Zeichen sieht es GR Bauer, dass etwas Modernes im Ortseingang steht und auch GR Löffler kann dem Bauvorhaben nichts Negatives abgewinnen. Als problematisch sieht er die Parksituation, so wie sie auch im Heideweg ist.

 

Lt. Herr Geutner kann man die hiesige Situation nicht mit dem Heideweg vergleichen. Lt. Einfügungsgebot ist die Kubatur das Problem.

 

Zum Thema die benachbarten Gärten zu bebauen meint sich GR Klein zu erinnern, dass der damalige Gemeinderat dem positiv gegenüberstand.


Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach erteilt dem Bauvorhaben in der vorliegenden Form das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.