Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Industriegebiet Süd II“, Teilfläche 1, im Industriegebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, eine zurzeit geschotterte Fläche im nordöstlichen Bereich des Firmengeländes mit einer Größe von 48,00 m x 12,00 m zu asphaltieren und zu befestigen.

 

Es liegt folgende Betriebsbeschreibung vor:

„Der Lagerplatz dient als Abstellfläche im Wesentlichen für Leerpaletten, leere Flüssigkeitsgebinde / Boxen und Wertstoffcontainer ≤ 50 m³ (Holz, Stahlschrott).“

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Entwässerung der geplanten Asphaltfläche nicht innerhalb von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (Versickerungsflächen) liegt.

Zum Befreiungsantrag liegt folgende Erläuterung vor:

„Der Bebauungsplan sieht die Versickerung des Niederschlagswassers auf der südöstlichen gelegenen Fläche vor. Diese ist von der geplanten Lagerfläche jedoch durch drei werksinterne Gleise abgeschnitten und schwer zu erreichen. Eine Ableitung des Niederschlags über die bestehende Grundstücksentwässerung in das öffentliche Kanalnetz ist von behördlicher Seite nicht gewünscht und wird daher ausgeschlossen. Es wird daher eine ortsnahe Behandlung und Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers angestrebt, die in einer Versickerungsmulde neben der Fläche umgesetzt werden soll.“

 

Für das Bauvorhaben ist auf einer Länge von 48,00 m eine Abstandsfläche von 100,96 m² auf das Nachbargrundstück Fl.Nr. 3884 zu übernehmen. Der Abstand zur Nachbargrenze beträgt zwischen 0,88 m bis 0,92 m. Das Nachbargrundstück ist im Eigentum des Marktes Kleinheubach. Mit der Abstandsflächenübernahme verpflichtet sich der Markt Kleinheubach, mit einer Tiefe von 2,12 m diese Flächen von solchen baulichen Anlagen freizuhalten, die nach der BayBO innerhalb der Abstandsflächen nicht zulässig sind und Gebäude auf dem Grundstück die zusätzlich erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten haben.

 

Die zulässige Grundfläche von 0,2 wird lt. Berechnung für das Grundstück Fl.Nr. 3893 mit 0,03 und für alle Grundflächen mit 0,09 eingehalten.

 

Es wird lediglich eine neue Asphaltfläche inkl. Versickerungsmulde für die Palettenlagerung hergestellt. Die Anzahl der Beschäftigten bleibt unverändert, demzufolge sind keine zusätzlichen Stellplätze erforderlich.

 

Stellungnahme der Gemeinde:

Parallel zum Gemeindegrundstück verläuft die Bahnlinie. Das Grundstück kann nicht bebaut werden, einer Abstandsflächenübernahme kann zugestimmt werden.

Ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser liegt dem Bauantrag bei. Als Fazit des vorliegenden Berichts und seinen Anlagen, ausgearbeitet durch die Weber Ingenieure GmbH wird dargestellt, dass die geplante Versickerung mittels belebten Oberbodens und anschließender Bodenpassage bis zum Grundwasser eine technisch anerkannte Lösung zur Behandlung von Oberflächenabflüssen darstellt.

Die Immissionsrichtwerte werden laut Gutachten Wölfel-Gruppe zur Schalltechnischen Beurteilung der Freilagerfläche eingehalten.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

 


Beschluss 1:

Der Markt Kleinheubach stimmt der Abstandsflächenübernahme zu.

 

Einstimmig beschlossen.

 

Beschluss 2:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Abweichung der Versickerungsflächen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.