Sachverhalt:
Am 19. März
2024 wurde bei der Verwaltung das Bürgerbegehren „Zukunft der Winnestraße“
eingereicht.
Vertreter
des Bürgerbegehrens sind:
1. Herr Stefan Müller, Flörstraße 27a, 63924 Rüdenau
2. Herr Kevin Mühling, Rosenbergstraße 22,
63924 Rüdenau
Gemäß Art. 18a Abs. 8 GO entscheidet der
Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung
des Bürgerbegehrens, über die Zulässigkeit.
Die Verwaltung hat die eingereichten Unterschriften des Bürgerbegehrens
überprüft und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:
Die eingereichte Liste umfasst 422
Unterschriften.
Nach Art. 18a Abs. 6 GO muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden mit bis zu 10 000 Einwohnern von mindestens 10 v.H. der Gemeindebürger unterschrieben sein. Die Zuordnung der Gemeinde Rüdenau in diese Kategorie erfolgte nach der vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung in Bayern mitgeteilten offiziellen Einwohnerzahl zum 31.12.2021. 736 Einwohner waren zu diesem Zeitpunkt gemeldet. Das für den 19.03.2024 angelegte Bürgerverzeichnis umfasst 605 BürgerInnen. Somit hat das Bürgerbegehren mit 422 Unterschriften das geforderte Quorum von 61 Unterschriften deutlich übertroffen. Auf eine Überprüfung der einzelnen Unterschriften wurde deshalb verzichtet.
Rechtliche Prüfung und Würdigung des Bürgerbegehrens:
Unterschriften, Gestaltung der
Unterschriftslisten, Vertreterbenennung
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Kein
Ausschlussgrund nach Art. 18a Abs. 3 GO
Ein Ausschlussgrund nach Art. 18a Abs. 3 GO
liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei Fragen der Bauleitplanung
nicht um eine Angelegenheit, die kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister
obliegt.
Angelegenheit des
eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, Art. 18a Abs. 1 GO
Beim vorliegenden Bürgerbegehren handelt es sich um eine Angelegenheit
des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Zum eigenen Wirkungskreis gehört die
Bauleitplanung als Teil der kommunalen Planungshoheit, welche wiederum Teil des
Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden ist (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG).
Bauleitplanungen sind Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft
wurzeln und einen ganz spezifischen örtlichen Bezug aufweisen. Entscheidungen
darüber haben direkten Einfluss auf das Zusammenleben der Menschen in der
Gemeinde. Solche Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind von den
Gemeinden in eigener Verantwortung zu regeln.
Zudem nennt Art. 83 Abs. 1 BV „Ortsplanung“ als Aufgabe des eigenen
Wirkungskreises. Auch die Tatsache, dass § 1 Abs. 7 BauGB von einer Abwägung
spricht, deutet auf den eigenen Wirkungskreis hin, da die Gemeinde nur dort
Ermessen hat. § 1 Abs. 3 BauGB lässt auf eine mittelbare Pflichtaufgabe des
eigenen Wirkungskreises („die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen“)
schließen.
Entscheidungscharakter
Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung muss
Entscheidungscharakter besitzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des
Gesetzes, da Art. 18a Abs. 4 S. 1 GO von einer „zu entscheidenden
Fragestellung“ und Art. 18a Abs. 14 GO von der „verlangten Maßnahme“ spricht.
Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, da die Beantwortung der Frage eine
Positionierung für oder gegen das Anliegen verlangt.
Bestimmtheit der
Frage
Die Zulassung eines Bürgerbegehrens setzt als ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal eine ausreichend bestimmte Fragestellung voraus. Auch diese
Voraussetzung ist erfüllt. Die verlangte Maßnahme, die Wiederaufnahme eines
Bebauungsplanverfahrens seitens der Gemeinde Rüdenau, ist klar erkennbar.
Zwar handelt es sich im rechtlichen Sinne nicht um die Wiederaufnahme
des Verfahrens, da der Aufstellungsbeschluss aufgehoben wurde und somit das
Verfahren rechtlich beendet wurde, sondern um ein neu einzuleitendes Verfahren,
jedoch ist der Wille der Antragsteller klar erkennbar und kann somit auf die
neue Einleitung eines Bauleitplanverfahrens umgedeutet werden.
Das Begehren ist auf ein rechtlich
zulässiges Ziel gerichtet.
Keine bereits
vollzogene Maßnahme
Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Die geforderte Maßnahme, die
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens in der Winnestraße, wurde zwar
begonnen, aber mit Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses in der Sitzung vom
23.11.2023 wurde das Verfahren eingestellt, so dass die Maßnahme noch nicht
vollzogen ist.
Begründung nach
Art. 18a Abs. 4 GO
Das Bürgerbegehren enthält, der gesetzlichen Forderung entsprechend,
eine Begründung.
Inhalt der
Begründung
Der Inhalt der Begründung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt
sich aus dieser nicht, dass das Begehren auf ein rechtlich unzulässiges Ziel
gerichtet wäre.
Ergebnis
Es ist festzustellen, dass das vorliegende Bürgerbegehren zulässig ist.
Der Bürgerentscheid soll an der Europawahl am 09.06.2024 durchgeführt
werden. Der Antrag ans Staatsministerium zur Durchführung des Bürgerentscheids
an diesem Wahlsonntag wurde vorsorglich bereits von der Verwaltung gestellt.
Beschluss:
Das am 19.03.2024 eingereichte Bürgerbegehren „Zukunft
der Winnestraße“ ist zulässig. Es ist innerhalb von drei Monaten gem. Art. 18a
Abs. 10 GO ein Bürgerentscheid durchzuführen.
Es soll am Tag der Europawahl, dem 09.06.2024
durchgeführt werden.