Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Sachverhalt:

Am 19. März 2024 wurde bei der Verwaltung das Bürgerbegehren „Zukunft der Winnestraße“ eingereicht.

 

Vertreter des Bürgerbegehrens sind:

 

1. Herr Stefan Müller, Flörstraße 27a, 63924 Rüdenau

2. Herr Kevin Mühling, Rosenbergstraße 22, 63924 Rüdenau

 

Gemäß Art. 18a Abs. 8 GO entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens, über die Zulässigkeit.

 

Die Verwaltung hat die eingereichten Unterschriften des Bürgerbegehrens überprüft und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

 

Die eingereichte Liste umfasst 422 Unterschriften.

Nach Art. 18a Abs. 6 GO muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden mit bis zu 10 000 Einwohnern von mindestens 10 v.H. der Gemeindebürger unterschrieben sein. Die Zuordnung der Gemeinde Rüdenau in diese Kategorie erfolgte nach der vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung in Bayern mitgeteilten offiziellen Einwohnerzahl zum 31.12.2021. 736 Einwohner waren zu diesem Zeitpunkt gemeldet. Das für den 19.03.2024 angelegte Bürgerverzeichnis umfasst 605 BürgerInnen. Somit hat das Bürgerbegehren mit 422 Unterschriften das geforderte Quorum von 61 Unterschriften deutlich übertroffen. Auf eine Überprüfung der einzelnen Unterschriften wurde deshalb verzichtet.

 

Rechtliche Prüfung und Würdigung des Bürgerbegehrens:

 

Unterschriften, Gestaltung der Unterschriftslisten, Vertreterbenennung

 

Diese Voraussetzungen liegen vor.

 

Kein Ausschlussgrund nach Art. 18a Abs. 3 GO

 

Ein Ausschlussgrund nach Art. 18a Abs. 3 GO liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei Fragen der Bauleitplanung nicht um eine Angelegenheit, die kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister obliegt.

 

Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, Art. 18a Abs. 1 GO

 

Beim vorliegenden Bürgerbegehren handelt es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Zum eigenen Wirkungskreis gehört die Bauleitplanung als Teil der kommunalen Planungshoheit, welche wiederum Teil des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden ist (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG). Bauleitplanungen sind Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und einen ganz spezifischen örtlichen Bezug aufweisen. Entscheidungen darüber haben direkten Einfluss auf das Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde. Solche Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung zu regeln.

Zudem nennt Art. 83 Abs. 1 BV „Ortsplanung“ als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Auch die Tatsache, dass § 1 Abs. 7 BauGB von einer Abwägung spricht, deutet auf den eigenen Wirkungskreis hin, da die Gemeinde nur dort Ermessen hat. § 1 Abs. 3 BauGB lässt auf eine mittelbare Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises („die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen“) schließen.

 

 

 

 

Entscheidungscharakter

 

Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung muss Entscheidungscharakter besitzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, da Art. 18a Abs. 4 S. 1 GO von einer „zu entscheidenden Fragestellung“ und Art. 18a Abs. 14 GO von der „verlangten Maßnahme“ spricht. Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, da die Beantwortung der Frage eine Positionierung für oder gegen das Anliegen verlangt.

 

Bestimmtheit der Frage

 

Die Zulassung eines Bürgerbegehrens setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine ausreichend bestimmte Fragestellung voraus. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Die verlangte Maßnahme, die Wiederaufnahme eines Bebauungsplanverfahrens seitens der Gemeinde Rüdenau, ist klar erkennbar.

 

Zwar handelt es sich im rechtlichen Sinne nicht um die Wiederaufnahme des Verfahrens, da der Aufstellungsbeschluss aufgehoben wurde und somit das Verfahren rechtlich beendet wurde, sondern um ein neu einzuleitendes Verfahren, jedoch ist der Wille der Antragsteller klar erkennbar und kann somit auf die neue Einleitung eines Bauleitplanverfahrens umgedeutet werden.

 

Das Begehren ist auf ein rechtlich zulässiges Ziel gerichtet.

 

Keine bereits vollzogene Maßnahme

 

Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Die geforderte Maßnahme, die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens in der Winnestraße, wurde zwar begonnen, aber mit Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses in der Sitzung vom 23.11.2023 wurde das Verfahren eingestellt, so dass die Maßnahme noch nicht vollzogen ist.

 

Begründung nach Art. 18a Abs. 4 GO

 

Das Bürgerbegehren enthält, der gesetzlichen Forderung entsprechend, eine Begründung.

 

Inhalt der Begründung

 

Der Inhalt der Begründung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich aus dieser nicht, dass das Begehren auf ein rechtlich unzulässiges Ziel gerichtet wäre.

 

Ergebnis

 

Es ist festzustellen, dass das vorliegende Bürgerbegehren zulässig ist.

 

Der Bürgerentscheid soll an der Europawahl am 09.06.2024 durchgeführt werden. Der Antrag ans Staatsministerium zur Durchführung des Bürgerentscheids an diesem Wahlsonntag wurde vorsorglich bereits von der Verwaltung gestellt.

 


Beschluss:

Das am 19.03.2024 eingereichte Bürgerbegehren „Zukunft der Winnestraße“ ist zulässig. Es ist innerhalb von drei Monaten gem. Art. 18a Abs. 10 GO ein Bürgerentscheid durchzuführen.

Es soll am Tag der Europawahl, dem 09.06.2024 durchgeführt werden.