Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Flurscheide-Mittelgewann“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 4844 ein Zweifamilienhaus mit getrennten Eingängen in der Bauweise E+D mit einem Kniestock mit einer Höhe von 1,00 m zu errichten. Die Firstrichtung ist parallel zur Straße mit einer Dachneigung von 38 ° geplant. Außerdem sollen zwei Carports rechts und links mit einer Länge von 7,50 m errichtet werden.

 

Fragestellungen des Planverfassers zur Bauvoranfrage:

 

1. Wird eine Befreiung von der Festsetzung Baulinie erteilt?

Der Bebauungsplan sieht eine Garage an der hinteren Baulinie vor.

Es sind Carports links und rechts von den Gebäuden geplant. (die max. zul. Grenzbebauung laut BayBO wird eingehalten).

Der linke Carport ist mit einem Abstand von 2,7 m zur Baulinie geplant.

Dadurch ist mehr Gartenfläche nutzbar und die versiegelte Fläche wird minimiert.

 

2. Wird eine Befreiung von der Festsetzung Firstrichtung senkrecht zur Straße erteilt?

Das Gebäude ist mit der Firstrichtung parallel zur Straße geplant.

Im Verlauf der Straße sind schon Gebäude Firstrichtung parallel zur Straße vorhanden.

Das geplante Gebäude fügt sich demnach in die Umgebung ein.

 

3. Wird eine Befreiung von der Festsetzung E+1 erteilt?

Das Gebäude ist mit einem Erdgeschoss sowie einem Dachgeschoss als Vollgeschoss geplant.

Das vorhandene Wohnhaus Am Felsenkeller 8 ist mit einem Erdgeschoss sowie einem Dachgeschoss als Vollgeschoss erbaut worden.

Das geplante Gebäude fügt sich in die Umgebung ein.

 

4. Wird der Errichtung eines Carports und einer Zufahrt an der rechten Grenze zugestimmt?

Stellplätze und Garagen sind für den durch Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

 

5. Wird eine Befreiung für die Terrassen außerhalb der Baugrenze erteilt?

Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann laut Baunutzungsverordnung zugelassen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1. 2.) und 4.)

In einer Bauanfrage im Jahr 2020 wurde eine Befreiung für die Abweichung der Stellung des Gebäudes und der zusätzlichen Garagenzufahrt nicht erteilt. Bei dieser Bauanfrage von 2020 wäre auch eine Befreiung für die Überschreitung der Traufhöhe um 0,65 m zu erteilen gewesen.

 

Zu 3.)

Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Bauweise E+D mit Kniestock von 1,00 m keine Bedenken. Das Wohnhaus Am Felsenkeller 8 ist gemäß Bebauungsplan in der Bauweise E+D errichtet. Das aktuell beplante Grundstück ist gemäß Bebauungsplan in der Bauweise E+1 zu errichten. Die Traufhöhe wird eingehalten.

 

Zu 5.)

In der näheren Umgebung wurde eine Befreiung von der Baugrenze für einen Wintergarten und Wohnfläche erteilt.  

 

Für das Bauvorhaben sind nach der Stellplatzsatzung des Marktes Kleinheubach vier Stellplätze herzustellen. Durch die beiden Carports und die beiden Stellplätze vor dem Haus ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist die Stellplatztiefe von 5 m aufgrund der vorgesehenen Lage zur Straße nicht praktikabel. Dem Bauwerber wird empfohlen die Stellplätze mit einer größeren Tiefe zu planen.

 

Die GRZ und GFZ werden eingehalten.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.

 

Ein Hausanschluss ist im öffentlichen Bereich auf Kosten des Marktes Kleinheubach herzustellen. Da das Wohnhaus mit zwei getrennten Eingängen vorgesehen ist, könnte ein Antrag auf Grundstücksteilung erfolgen. Eine Zustimmung hierzu wird aufgrund Bebauungsplanes (Mindestgröße 600 qm) nicht in Aussicht gestellt.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt dem Beschlussvorschlag einstimmig zuzustimmen.

 

Bürgermeister Thomas Münig ergänzt, dass zu diesem Bauvorhaben Rücksprache mit dem Landratsamt Miltenberg gehalten wurde. Das Landratsamt hat sich aufgrund der Pläne vor Ort die Situation angeschaut und mitgeteilt, dass es keine haltbare Handhabe gibt, dem Bauvorhaben nicht zuzustimmen. Die Gemeinde hat ihre Bedenken zur geplanten Stellplatzgröße geäußert, der Bauherr möchte daran aber nichts ändern.


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Der Markt Kleinheubach erteilt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Abweichung des Garagenstandortes.

 

Beschlossen 11 Ja 1 Nein

 

Der Markt Kleinheubach erteilt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die zusätzliche Garagenfläche.

 

Beschlossen 11 Ja 1 Nein

 

Der Markt Kleinheubach erteilt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Abweichung der Firstrichtung des Gebäudes.

 

Einstimmig beschlossen.

 

Der Markt Kleinheubach erteilt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Abweichung der Bauweise E+1 in E+D.

 

Einstimmig beschlossen.

 

Der Markt Kleinheubach erteilt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Überschreitung der Baugrenze durch die Terrassen.

 

Einstimmig beschlossen.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird in Aussicht gestellt.